Yogaschule Sommer

gesetzl. Kündigungsbedingungen

Keine Lust bei Sommertemperaturen im stickigen Fitnessstudio zu schwitzen?

Das reicht als Kündigungsgrund leider nicht aus.

Zunächst einmal gilt: Vertrag ist Vertrag und dieser muss von beiden Vertragspartnern eingehalten werden. Das gilt auch für Verträge mit dem Fitnessstudio. Wurde der Vertrag mit einer bestimmten Mindestlaufzeit geschlossen, so läuft er für mindestens diesen Zeitraum. Die meisten Verträge verlängern sich nach diesem Mindestzeitraum automatisch, sofern sie nicht zur vereinbarten Frist - meistens drei Monate im Voraus - gekündigt werden. Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen, die eine vorzeitige Sonderkündigung rechtfertigen.

Grundsätzlich kann der Vertrag immer dann außerordentlich gekündigt werden, wenn es zu Problemen oder Störungen im Vertragsverhältnis kommt - also beispielsweise dann, wenn vom Fitnesscenter bestimmte Kurse versprochen wurden, die es aber gar nicht gibt. In diesen Fällen steht dem Fitnesscenter jedoch eine Frist zu, innerhalb der es die bemängelten Aspekte beheben kann.

 

Preiserhöhungen, Bauarbeiten, neue Öffnungszeiten

Verstreicht die Frist, ohne dass etwas geändert wurde, gilt das Sonderkündigungsrecht. Eine realistische Frist umfasst laut Rechtsexperten etwa drei bis vier Wochen. Die Frist muss dem Fitnessstudio schriftlich gesetzt und das Problem genau beschrieben werden. In dem Schreiben haben Kunden dann auch direkt die Möglichkeit die außerordentliche Kündigung auszusprechen für den Fall, dass das Problem nach Ablauf der Frist nicht behoben wurde.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung mit Fristsetzung sind zum Beispiel: Eine Preiserhöhung, das Studio ist wegen Umbau nicht benutzbar, endlose Bauarbeiten in Nebenbereichen (Dusche, Umkleide, Sauna etc.), geänderte Öffnungszeiten, fehlende Wartung oder Reinigung, der Wegfall von Kursen und Angeboten, die Grund für den Abschluss des Vertrags waren, oder die Umwandlung eines Damenstudios zu einem gemischten Studio.

Kündigung bei Umzug

Gerade erst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es bei Umzug kein Recht auf außerordentliche Kündigung gibt (Az. XII ZR 62/15). Geklagt hatte ein 36-jähriger Zeitsoldat aus Niedersachsen, der zunächst in Köln und anschließend in Kiel und Rostock stationiert wurde. Die Richter entschieden, dass der Soldat trotz des berufsbedingten Umzuges seinen Fitnessstudio-Vertrag in Hannover weiter zahlen muss.

Kündigung bei Krankheit

Wer ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Krankheit geltend macht, muss in der Regel ein Attest vorlegen, das bestätigt, dass aufgrund der Krankheit dauerhafter Sport im Fitnessstudio nicht mehr möglich ist. Dies bestätigte der BGH in einem Grundsatzurteil vom 08.02.2012 (Az. XII ZR 42/10).

 

Erlaubt ist eine Überprüfung vor Gericht, ob die Krankheit tatsächlich so schwer ist, dass das Training im Fitnessstudio nicht mehr möglich ist. Deshalb empfiehlt es sich, ein möglichst ausführliches ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Krankheit und die voraussichtliche Behandlungsdauer aufgeführt wird. Denn so makaber es sein mag: Für eine Sonderkündigung muss die Krankheit über die Vertragsdauer hinausreichen.

Das Kleingedruckte im Vertrag lesen

Der Verbraucher ist gut beraten, sich die Vertragsbedingungen genau anzusehen. Denn ist ein Vertrag erst einmal geschlossen, dann kann er nur zu den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. 

Eines ist jedoch klar: Wer im Sommer lieber im Freien trainiert, der muss frühzeitig den Fitnessstudio-Vertrag entsprechend der Kündigungsfrist kündigen, ansonsten läuft der Vertrag weiter. Denn hier gelten keine Sonderkündigungsrechte. 

 

Yogaschulen/Yogastudios werden in Sachen Kündigung Fitnessstudios gleich gestellt.

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